Satzung

Satzung der Bogensportgemeinschaft Mettingen e.V.

beschlossen am 27.Febr. 1978

geändert am 24.04.1995

berichtigt am 01.08.1997

geändert am 04.04.2009

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Bogensportgemeinschaft Mettingen e.V." . Die BSG Mettingen hat ihren Sitz in Mettingen und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder in dem sportlichen Schießen auszubilden, den Schießsport, Eintracht und Geselligkeit zu pflegen. Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erarbeitet keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen in gemeinnützigem Einsatz nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.. Die gilt auch für übrige Gewinne und Spenden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keiner Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf Vermögen des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Steinfurt e.V., des Westfälischen Schützenbundes e.V. und des Deutschen Schützenbundes.

§ 3 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und sich diesen Satzungen unterwirft. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt. Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt und haben die gleichen Rechte. Mit Wirkung vom 01.01.1996 sind jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren stimmberechtigt. Voraussetzung des Mitgliedsrechts ist die satzungsgemäße Erfüllung der Mitgliederpflichten. Die Höhe des Jahresbeitrags und evtl. Umlagen wird jährlich in der Hauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand und dessen Beauftragten zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.

§ 4 Beendigung und Ausschluß der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluß
  • durch Tod

Austrittserklärungen müssen bis 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen, sonst dauert die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr fort. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt, oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Hiergegen kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

§ 5 Der Vorstand

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die nachgewiesenen notwendigen baren Auslagen sind zu erstatten. Zum Vorstand gehören die/der

  • 1. Vorsitzende/-er
  • 2. Vorsitzende/-er
  • Kassenwart/-in und Schriftführer/-in

Mit Änderung vom 4. April 2009 werden die Ämter

  • Jugendwart/-in
  • Materialwart/-in

nur noch bei Bedarf kommissarisch besetzt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung in geheimer oder offener Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt jeweils 2 Jahre. Der 1. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied, die Bogensportgemeinschaft Mettingen im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 6 Der 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, beruft die Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen ein. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er kann sich durch den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer oder in Abwesenheit derselben durch ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ferner hat sich der Vorsitzende nach eigenem Ermessen über den Stand und die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu informieren.

§ 7 Der Schriftführer

Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden in seinen Verrichtungen, besorgt die schriftliche Abfassung der Beschlüsse und sorgt für die regelmäßige und gewissenhafte Aufbewahrung der Akten und führt eine genaue Mitgliederliste. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und gut aufzubewahren.

§ 8 Der Kassenwart

Der Kassenwart führt im Einvernehmen mit dem Schriftführer eine genaue Mitgliederliste. Ihm obliegt das gesamte Kassenwesen unter eigener Verantwortung. Er hat über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch zu führen und die einzelnen Posten durch Belege nachzuweisen. Die Rechnungen dürfen erst nach Anweisung durch den Vorsitzenden beglichen werden. Alljährlich in der Jahreshauptversammlung legt der Kassenwart eine von zwei - von den Mitgliedern gewählte - Kassenprüfer geprüfte Abrechnung vor. Er fertigt die Mitgliedsausweise aus und nimmt die erforderlichen Eintragungen vor. Geräte und sonstige Gegenstände, die neu beschafft worden sind und als Bestand bleiben, sind dem Platzwart zur Buchung im Geräteverzeichnis anzugeben.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Einladungen zu den Versammlungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungen zu den Hauptversammlungen sind mind. 7 Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder, die Gegenstand der Beschlußfassung in der Jahreshauptversammlung sein sollen, sind schriftlich zu begründen und rechtzeitig einzureichen, daß sie als Bestandteil der Tagesordnung mit der Einladung bekannt gegeben werden können. Verspätet eingehende Anträge können mit Genehmigung der Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Außerordentliche Hauptversammlungen haben stattzufinden, wenn mind. 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.

Ergeht in einer Versammlung, in der nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist, ein Beschluß, so hat der Versammlungsleiter das Recht, diesen Beschluß abzusetzen. Es muß dann in der nächsten Versammlung noch einmal darüber abgestimmt werden. Dieser Beschluß ist dann gültig, ganz gleich, wie die 2. Versammlung besucht ist. Alljährlich hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sonstige Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden einberufen.

In der Mitgliederversammlung werden durch Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit alle die Angelegenheiten des Vereins geregelt, die nicht in der Satzung geregelt sind. Zu den Obliegenheiten der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung gehören

  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Verschiedenes

§ 10 Veranstaltungen

Den in § 2 angegebenen Zweck sucht der Verein zu erreichen, durch sportliche Veranstaltungen. Nähere Bestimmungen werden zu jeder Veranstaltung besonders getroffen. In allen vorkommenden Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

Die Durchführung aller schießsportlichen Veranstaltungen obliegt dem Vorstand.

§ 11 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Antrag gestellt und schriftlich begründet werden. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten, welcher zur Beschlußfassung über den Antrag eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es einen mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefaßten Beschlusses der Hauptversammlung.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte vorhandene Vermögen dem Deutschen Schützenbund zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es für den Zweck des deutschen Sports einzusetzen und es ggf. einer die Tradition und Aufgaben des Vereins pflegenden anderen, als gemeinnützig anerkannten Institution der Schützen, zu überantworten.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 17 Februar 2011 02:56